Kundmachung - Öffentliche Ausbietung - Einladung zur Anbotslegung
K u n d m a c h u n g
ÖFFENTLICHE AUSBIETUNG
Einladung zur Anbotslegung
Die Marktgemeinde Tullnerbach beabsichtigt die Veräußerung der folgend genannten Liegenschaft:
Die Bewertungsgutachten liegen zur Einsicht während des Parteienverkehrs im Gemeindeamt auf.
Weidlingbachstraße 15, Grundstück Nr. 308/3, Baufläche 185, EZ 231, KG 01908 Tullnerbach,
Grundstücksgröße………..2447 m² (Baufläche Gebäude 262m², Baufläche begrünt 2085 m²)
vorhandener Baubestand: Wohnhaus: Baubewilligung - ca. 1900, verbaute Fläche ca. 290 m²
Sanierung des Daches, Rauchfänge, Dachrinnen, Abfallrohre und teilweise Erneuerung Fassade und Fenster: -1983
Garage: Baubewilligung – ca. 1934, verbaute Fläche ca. 23 m²
Flächenwidmung und Bebauungsplanfestlegungen: Bauland-Wohngebiet, offene Bauweise, Bauklasse I und II, 20% Bebauungsdichte.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 231, geschätzt von KR Gerhard Stabentheiner, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, 3390 Melk, beträgt
€ 688.000,-- (sechshundertachtundachtzig Euro).
Anbote für Liegenschaft Weidlingbachstraße 15 sindbeim Gemeindeamt einzubringen. Das Anbot muss in einem fest verschlossenem Umschlag mit dem Vermerk "Achtung Anbot – nicht öffnen" deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Sollte der angegebene Verkehrswert nicht erreicht werden, behält sich die Gemeinde weitere Verhandlungen vor. Bei gleichlautenden Anboten (gleicher Preis) werden ebenfalls Verhandlungen geführt.
Im Falle mehrerer Angebote kann zur Ermittlung des Bestbieters ein zusätzliches mündliches Verfahren erforderlich sein. Falls daher die Bereitschaft besteht, das Angebot im Rahmen eines mündlichen Verfahrens zu erhöhen, wäre dies unbedingt anzuführen, da andernfalls davon ausgegangen wird, dass das erste Angebot als Höchstgebot zu verstehen und der Bewerber an weiteren Verhandlungen nicht interessiert ist.
Vermessungskosten sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Vertragsabschluss sind nicht enthalten und fallen demnach zusätzlich an.
Durch die Bewerbung entsteht der Marktgemeinde Tullnerbach keine Verkaufsverpflichtung. Die Marktgemeinde Tullnerbach behält sich in jedem Fall und grundsätzlich das Recht zur freien Auswahl unter den Bewerbern unabhängig von der Angebotshöhe, überhaupt die Prüfung in jeder Hinsicht sowie die Einholung aller notwendigen Genehmigungen vor. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die für den Grundverkauf erforderliche Genehmigung der NÖ Landesregierung gemäß § 90 NÖ Gemeindeordnung erst nach Abschluss der Verkaufsverhandlungen eingeholt werden kann.
Vor beiderseitiger Unterfertigung der Vertragsurkunde entstehen beiderseits keine Verpflichtungen. Allfällige Aufwendungen der Interessenten im Zusammenhang mit einer Vorbereitung der Bewerbung oder des Erwerbes gehen in jedem Fall und ausschließlich zu ihren Lasten.
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Kundmachung am 08.02.2010
Der Bürgermeister: Mag. Viktor Cypris










