16. Jänner 2012
Sehr geehrte Tullnerbacherinnen, sehr geehrte Tullnerbacher!
Ich darf nochmals in Erinnerung rufen, dass alle Tullnerbacher Kultur- und Kunstschaffenden zu dem
2. Ideenaustausch im Rahmen einer offenen Sitzung des Ausschusses VII (Kultur,...) am Dienstag den
24. Jänner 2012, um 19.00 Uhr, in den Gemeindesitzungssaal, Hauptstraße 47, herzlich eingeladen sind. Vorab können Vorschläge an den Ausschussvorsitzenden Mag. Wolfgang Braumandl unter wolfgang@braumandl.at bekannt gegeben werden.
Heuer lässt der Schnee noch auf sich warten, aber ich möchte Sie trotzdem an die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960, BGBl. 1960/159 idgF.), erinnern, welche besagt, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlage
entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vor kommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen von Anrainern oder Grundeigentümern zu betreuen sind.
Die Marktgemeinde Tullnerbach weist ausdrücklich darauf hin, dass
· es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
· die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
· eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Im Februar werden wieder kostenlose Beratungen im Gemeindeamt angeboten:
Energieberatung (Ing. Passecker) 14.02.2012, 16 bis 18 Uhr
Erste anwaltliche Auskunft (RA Mag. Kerschbaumer) 14.02.2012, 17 bis 18 Uhr
Rechtsberatung (Notar Dr. Reim) 21.02.2012, 17 bis 18 Uhr
Psychologische und psychotherapeutische Beratung (Mag. Mazzucco) Termin nach Vereinbarung
Erstberatung Mediation (Dipl. Mediatorin Fahrner) 21.02.2012, 18 bis 19 Uhr
Steuerberatung (Mag. Marek) Termin nach Vereinbarung
Lebens- und Sozialberatung (Fr. Weilinger) Termin nach Vereinbarung
Um telefonische Voranmeldung wird ersucht.
In meinen Sprechstunden am Dienstag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie am Donnerstag von 08.00 bis 09.00 Uhr, stehe ich gerne für Ihre Anliegen zur Verfügung. Ich ersuche Sie um vorherige Terminvereinbarung in der Gemeindekanzlei unter 02233/52288. Darüber hinaus erreichen Sie mich auch telefonisch (0660/522 88 60) oder per Mail unter buergermeister@tullnerbach.gv.at.
Herzliche Grüße
Ihr
Johann Novomestsky










