Information zur Hundehaltung - Änderungen bei der Hundehaltung ab 1. Juli 2026

Veröffentlichungsdatum20.08.2026Lesedauer6 Minuten

Wichtiger Hinweis: Neue Bestimmungen seit 1. Juli 2026

Mit 1. Juli 2026 ist eine Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Für die Aufnahme einer Hundehaltung ist zusätzlich ein Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz vorgesehen. Dieser umfasst grundsätzlich einen Theorieteil vor Aufnahme der Hundehaltung sowie eine praktische Einheit mit dem eigenen Hund.

Die Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz bleiben weiterhin gültig bzw. erforderlich. Zwischen den Sachkundenachweisen nach dem NÖ Hundehaltegesetz und dem Tierschutzgesetz bestehen gesetzliche Anerkennungsregelungen.


Anmeldung 

Das Halten eines Hundes ist von der Hundehalterin bzw. vom Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzuzeigen.

Zusätzlich sind die Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes zu beachten. Abgabepflichtig ist grundsätzlich, wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Die näheren Informationen zur Anmeldung, zur Hundeabgabe sowie zu den dafür erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.


Hundeabgabemarke

Für jeden Hund ist nach den Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes eine Hundeabgabemarke vorgesehen.

Die Hundeabgabemarke ist sichtbar am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes anzubringen.

Bei Verlust der Hundeabgabemarke kann bei der Gemeinde gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke beantragt werden.


Allgemeine Pflichten bei der Hundehaltung

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche körperliche und geistige Eignung aufweisen und hat das Tier so zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Als unzumutbare Belästigung kann beispielsweise stundenlanges Jaulen oder Bellen gelten.

Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass der Hund das Grundstück nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann.

Wer einen Hund führt, ist verpflichtet, die Exkremente des Hundes an den gesetzlich bestimmten öffentlichen bzw. gemeinschaftlich genutzten Orten unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.


Leinen- und Maulkorbpflicht

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich grundsätzlich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gelten strengere Bestimmungen. Diese Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich grundsätzlich mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

Hundehalterinnen und Hundehalter haben darüber hinaus darauf zu achten, dass ihr Hund nur Personen zum Führen oder Verwahren überlassen wird, welche die dafür erforderliche körperliche Eignung und Erfahrung besitzen.


Verpflichtende Haftpflichtversicherung

Für jeden Hund ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und während der gesamten Dauer der Hundehaltung aufrechtzuerhalten.

Die Versicherung muss eine Mindestversicherungssumme von

€ 725.000,– pro Hund für Personen- und Sachschäden

aufweisen.

Der Versicherungspflicht kann durch eine eigene Hundehaftpflichtversicherung oder durch einen entsprechenden Einschluss beispielsweise in einer Haushaltsversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung entsprochen werden.

Bei neu aufgenommenen Hunden ist der entsprechende Versicherungsnachweis im Zuge der Meldung bei der Gemeinde vorzulegen.


Allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz

Für nach dem 1. Juni 2023 neu aufgenommene Hunde ist grundsätzlich ein Nachweis der allgemeinen Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz erforderlich.

Der Nachweis ist grundsätzlich bei der Meldung des Hundes zu erbringen. Liegt er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, ist er binnen sechs Monaten ab der Meldung bei der Gemeinde vorzulegen.

Die allgemeine Sachkunde umfasst:

  • eine einstündige Information durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und
  • eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Als Bestätigung über die absolvierte allgemeine Sachkunde wird der sogenannte „NÖ Hundepass“ ausgestellt.

Die allgemeine Sachkunde muss von der Hundehalterin bzw. vom Hundehalter grundsätzlich nur einmal absolviert werden. Ein bereits erworbener allgemeiner Sachkundenachweis gilt daher auch für weitere Hundehaltungen.

Für bestimmte Ausbildungen und Prüfungen bestehen nach der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsregelungen.


Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz seit 1. Juli 2026

Zusätzlich zu den Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes gelten seit 1. Juli 2026 bundesrechtliche Bestimmungen über die Sachkunde für die Haltung von Hunden.

Der Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz umfasst grundsätzlich:

  • vier Unterrichtseinheiten Theorie, die vor Aufnahme der Hundehaltung absolviert werden müssen, sowie
  • zwei Unterrichtseinheiten Praxis mit dem eigenen Hund innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Hundehaltung.

Der Hund muss bei der praktischen Einheit mindestens sechs Monate alt sein.

Für Personen, die bereits über entsprechende Erfahrung in der Hundehaltung oder über bestimmte anerkannte berufliche bzw. fachliche Qualifikationen verfügen, bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Wichtig: Die allgemeinen und erweiterten Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz bleiben weiterhin relevant. Die bundesrechtlichen Regelungen ersetzen die landesrechtlichen Anforderungen nicht generell.

Anerkennung bestehender Sachkundenachweise

Zwischen den Sachkundenachweisen bestehen Anerkennungsregelungen:

Der Theorieteil des Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz wird auch als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.

Allgemeine Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz, die bis zum 30. Juni 2027 absolviert wurden, werden als Theorieteil des bundesrechtlichen Sachkundenachweises anerkannt. In diesem Fall ist – sofern keine gesetzliche Ausnahme zur Anwendung kommt – nur noch die praktische Einheit im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten mit dem eigenen Hund zu absolvieren.

Erweiterte Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz werden als Sachkundenachweise nach dem Tierschutzgesetz anerkannt.

Für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Hunde gehalten haben, bestehen darüber hinaus gesetzliche Ausnahmebestimmungen. Ob eine Ausnahme vorliegt, ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.


Erweiterter Sachkundenachweis

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sowie für auffällige Hunde ist nach dem NÖ Hundehaltegesetz zusätzlich zur allgemeinen Sachkunde eine erweiterte Sachkunde erforderlich.

Diese umfasst mindestens:

  • 4 Stunden Theorie über Wesen und Verhalten des Hundes und
  • 6 Stunden Praxis insbesondere über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge.

Im Gegensatz zur allgemeinen Sachkunde muss die erweiterte Sachkunde mit jedem betreffenden Hund gesondert absolviert werden.

Für die Vorlage des Nachweises gelten die gesetzlichen Fristen des NÖ Hundehaltegesetzes.


Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz Hunde folgender Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Für diese Hunde gelten besondere Melde-, Nachweis-, Verwahrungs- und Sicherungspflichten.


Auffällige Hunde

Als auffällig gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz insbesondere Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, sowie Hunde, die überwiegend zur Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.

Die Auffälligkeit eines Hundes wird von der Gemeinde mit Bescheid festgestellt.

Für auffällige Hunde gelten besondere Melde-, Nachweis-, Verwahrungs- und Sicherungspflichten. Insbesondere ist auch die erweiterte Sachkunde nachzuweisen.


Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde

In einem Haushalt dürfen nach dem NÖ Hundehaltegesetz grundsätzlich höchstens fünf Hunde gehalten werden.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gilt grundsätzlich eine Obergrenze von zwei Hunden pro Haushalt.

Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle, beispielsweise eine ordnungsgemäß gemeldete Hundezucht, bestehen Ausnahmen. Für bereits vor dem 1. Juni 2023 bestehende Hundehaltungen sind zudem die gesetzlichen Übergangsbestimmungen zu beachten.


Abmeldung eines Hundes

Wird ein Hund abgegeben, ist er abhandengekommen, zieht die Hundehalterin bzw. der Hundehalter mit dem Hund aus der Gemeinde weg oder ist der Hund verstorben, ist dies der Gemeinde bzw. Abgabenbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu melden.

Solange eine erforderliche Abmeldung nicht erfolgt, kann die Abgabepflicht nach dem NÖ Hundeabgabegesetz weiterhin bestehen.


Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende und laufend aktualisierte Informationen finden Sie beim Land Niederösterreich:

NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Dort finden Sie auch nähere Informationen zu:

  • allgemeiner und erweiterter Sachkunde,
  • NÖ Hundepass,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential,
  • auffälligen Hunden,
  • Übergangsbestimmungen,
  • häufig gestellten Fragen sowie
  • dem Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz.

Weiter Informationen unter: Hundeabgaben und Hundemarke