Immer wieder werden an die Gemeinde Anliegen herangetragen, bei denen sich Nachbarn über überhängende Äste oder Pflanzen entlang gemeinsamer Grundstücksgrenzen nicht einigen können. Für solche Fälle gibt es klare gesetzliche Regelungen, die ein gutes nachbarschaftliches Miteinander unterstützen sollen.
Überhängende Äste und Pflanzen – was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Äste, Zweige und andere Pflanzenteile, die über die Grundstücksgrenze ragen, bis zur Grenze abgeschnitten oder abgesägt werden.
Dabei gilt jedoch:
- Die Pflanze darf durch die Maßnahme nicht nachhaltig geschädigt werden.
- Die abgeschnittenen Pflanzenteile müssen von jener Person ordnungsgemäß entsorgt werden, die den Rückschnitt vorgenommen hat.
Wenn Licht und Luft beeinträchtigt werden
Wird durch den Überwuchs das einfallende Sonnenlicht erheblich eingeschränkt oder der Garten so stark beschattet, dass beispielsweise Vermoosung entsteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch bestehen.
Gemäß § 364 Abs. 3 ABGB kann ein Grundstückseigentümer dem Nachbarn Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.
Gespräch vor Rechtsstreit
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, kann zunächst versucht werden, im Rahmen einer Schlichtung eine gemeinsame Lösung zu finden. Führt dies zu keinem Ergebnis, besteht die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Da der Nachweis einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Einzelfall oft schwierig ist, empfiehlt sich vor allem eines:
Gute Nachbarschaft als beste Lösung
Ein persönliches Gespräch in ruhiger Atmosphäre kann viele Konflikte vermeiden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis füreinander sind meist der beste Weg, um eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden und ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu erhalten.