Die Gemeinde Tullnerbach informiert über die geltenden Bestimmungen und Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter gemäß dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979.
Anmeldung eines Hundes
Gemäß § 4 Abs. 7 NÖ Hundeabgabegesetz ist
- der Erwerb eines Hundes sowie
- der Zuzug mit einem Hund in das Gemeindegebiet
innerhalb eines Monats schriftlich bei der Gemeinde zu melden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundeabgabe entsteht gemäß § 4 Abs. 8
- mit dem Erwerb des Hundes oder
- mit dem Zuzug in die Gemeinde.
Abmeldung eines Hundes
Gemäß § 4 Abs. 9 NÖ Hundeabgabegesetz ist
- die Abgabe (Weitergabe),
- das Abhandenkommen oder
- das Ableben eines Hundes
unverzüglich der Gemeinde bekannt zu geben.
Zusätzlich ist die Hundeabgabemarke zurückzugeben bzw. deren Verbleib mitzuteilen.
Bei einer Weitergabe des Hundes sind Name und Anschrift der neuen Halterin bzw. des neuen Halters anzugeben.
Wichtiger Hinweis:
Die Abmeldung eines Hundes erfolgt nicht automatisch im Zuge einer Wohnsitzummeldung.
Solange keine ordnungsgemäße Abmeldung vorgenommen wurde, bleibt die Hundeabgabepflicht weiterhin bestehen (§ 4 Abs. 9 NÖ Hundeabgabegesetz).
Keine Rückerstattung der Hundeabgabe
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Hundeabgabegesetz erfolgt keine Rückerstattung der Hundeabgabe, wenn der Hund während des Jahres
- abgegeben wird,
- abhandenkommt oder
- verstirbt.
Die Hundeabgabe ist daher für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten, auch wenn der Hund im Laufe des Jahres nicht mehr gehalten wird.
Die Gemeinde Tullnerbach ersucht um fristgerechte Meldung aller Änderungen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen.