Förderungsansuchen für Energiesparmaßnahmen

Ansuchen für Solaranlagen, den Austausch eines Wärmeerzeugers und für Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Gebäuden:


Förderungsrichtlinien für energiesparende und emissionsmindernde Maßnahmen:

Ziel der Förderungsmaßnahmen

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Förderungswerber

Art und Höhe der Förderung, besondere Fördervoraussetzungen

Die Marktgemeinde Tullnerbach gewährt Förderungen für folgende energiesparende Maßnahmen bei förderwürdigen Objekten durch einen nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten:

1. Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Nachweis der Einhaltung bestimmter Dämmwerte (U-Wert) der sanierten Gebäudeteile.

Der U-Wert ist von einer befugten Person (z.B. Energieberater im Rahmen einer kostenlosen Beratung der Gemeinde Tullnerbach, der Energieberatung NÖ, 02742/22144 oder Baumeister, etc.) abzuschätzen oder zu berechnen und dem Antrag beizulegen. Die Durchführung der erforderlichen Verbesserungen ist durch Rechnungsvorlagen nachzuweisen.

Gedämmter Bauteil

U-Wert

nach erfolgter Sanierung


Ausbezahlter 

Zuschuss

Außenwand

 ≤ 0,25

20 %, max. 450 ,-

Oberste Geschoßdecke / Dachschräge


 0.2


30%, max. 300,-

Kellerdecke/ erdberührter Fußboden:

 ≤ 0,35

20%, max. 450,-


Für Teilflächen, etwa den halben Dachboden, wird keine Förderung gewährt. Bei Dämmung der Außenfassaden muss zumindest eine Fassadenseite zur Gänze gedämmt werden. Für den Austausch von Fenstern als Einzelmaßnahme wird keine Förderung gewährt.


2. Förderung für Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung

Anlagenart

Ausbezahlter Zuschuss

Warmwasserbereitung

10%, max. € 450,00

Warmwasserbereitung und Zusatzheizung

10%, max. € 450,00

Wenn mehrere Wohneinheiten von einer Solaranlage versorgt werden: zusätzlich € 70,- für jede weitere Wohneinheit, die angeschlossen ist.
Die alleinige Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen.


3. Förderung für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss

Nachfolgende Anlagen können gefördert werden sofern eine Typenprüfung vorliegt und die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden und das ganze Haus damit beheizt wird. Die Heizsysteme sollen nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen kombiniert werden.

  • Heizanlagen mit automatischer Beschickung (Hackschnitzel, Holzpellets) unabhängig von der Größe der Brennstoffbevorratung (Tages-, Wochen-, Jahresbehälter) wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist.
  • Stückholzkessel (Holzvergaserkessel) mit Pufferspeicher und elektronisch geregeltem Verbrennungsablauf wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist.
  • Kachelofen- und Kaminofen-Ganzhausheizungen – das sind Kachelöfen oder Kaminöfen mit Wärmetauschern, sodass auch Warmwasser für die Zentralheizung erzeugt werden kann. (Hier ersetzt eine normgerechte Berechnung der Rauchzüge und des Brennraumes die Typenprüfung)

Anlagenart

Mindestvoraussetzungen

Ausbezahlter Zuschuss

Biomasseheizung

Wie oben beschrieben

€ 150,00


Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der genannten Nachweise oder die Förderungszusicherung der NÖ- Wohnbauförderung.


Verfahren

Kontrolle

Widerruf

Gesamtausmaß

Rechtliche Natur der Förderung

Wirksamkeitsbeginn

Hinweis