Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.


Grundsteuermessbetrag

Es wird zwischen

  •     Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
       und
  •    Grundsteuer B: für Grundvermögen

unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer mittels Bescheid fest.

  • Steuermessbetrag  x  Hebesatz (max. 500 Prozent)  =  jährliche Grundsteuer

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75,00 EUR im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.


Beispiel:

Grundsteuermessbetrag von 50,00 EUR mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250,00 EUR an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist.

Steuerschuldner:in der Grundsteuer ist die Eigentümer:in des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieter:innen (anteilig) weiterverrechnet werden. Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht (§ 11 GrStG).

Zuständig