Voranschlag

Länder und Gemeinden müssen für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag erstellen. Der Voranschlag gibt im wesentlichen Auskunft über die vorläufigen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen im jeweiligen Finanzjahr. Der integrierte Dreikomponentenhaushalt, der aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 StF: BGBl. II Nr. 313/2015 von den Ländern und Gemeinden ab 2020 zu erstellen ist, besteht aus einem Ergebnishaushalt mit Erträgen und Aufwendungen unabhängig von der tatsächlichen Zahlung, einem Finanzierungshaushalt, der tatsächliche Ein- und Auszahlungen umfasst und einem Vermögenshaushalt, der den Vermögensbestand und dessen laufende Änderung abbildet.

Gemäß § 73 (1 und 2) der NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO) hat der Bürgermeister jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Anschließend ist der Entwurf dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach der Prüfung allfälliger Stellungnahmen zu beschließen.

Der Haushaltsbeschluss (Rechnungsvoranschlag) der Gemeinde ist laut NÖ Gemeindeordnung §73 (5) inklusive aller Beilagen zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.